Satzung und Beitragsordnung
Satzung und Geschäftsordnung für das Netzwerk Feuerwehrfrauen
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung
Der im Jahr 2006 gegründete Verein mit Sitz in Dortmund führt den Namen „Netzwerk Feuerwehrfrauen“ e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
[1] Das Netzwerk ist ein Zusammenschluss, um den Erfahrungsaustausch von Frauen im Feuerwehrdienst fördern. Das Netzwerk Feuerwehrfrauen verfolgt vorrangig das Ziel, Frauen in der Feuerwehr und am Feuerwehrdienst interessierte Frauen zu unterstützen. Dies geschieht insbesondere durch:
• Förderung der Kommunikation von Frauen in der Feuerwehr
• Unterstützung und Durchführung des Bundeskongresses der Berufsfeuerwehrfrauen
• Bereitstellung von Informationen und Unterstützung von Dienststellen bei der Aufnahme und Einstellung von Frauen in den feuerwehrtechnischen Dienst
• Beratung und Unterstützung von Feuerwehrfrauen, Dienststellen und am Feuerwehrdienst interessierte Frauen.
• Zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit.
• Unterhaltung von Kontakten zu Berufsverbänden und Gewerkschaften.
• Aufrechterhaltung des Informationsflusses zum Stand von Wissenschaft und Technik zwischen Feuerwehrfrauen und Fachfirmen, Ausbildungsstätten, Instituten und Dienststellen.
• Unterstützung in Fragen der Aus- und Fortbildung.
• Kooperation und Bildung von Netzwerken mit nationalen und internationalen Vereinigungen, die dieselben Ziele verfolgen.
• Förderung und Unterstützung des weiblichen Nachwuchses in der Feuerwehr.
[2] Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
[3] Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
[4] Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen
§ 3 Mitglieder
[1] Der Verein umfasst
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Fördermitglieder
a) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die für die Ziele des Netzwerk Feuerwehrfrauen einstehen und aktives oder ehemals aktives Mitglied einer Feuerwehr sind. Sie verpflichten sich, die satzungsgemäßen Ziele zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Zwecks gefährden könnte.
b) Dies gilt auch für Ehrenmitglieder. Die Ernennung zum Ehrenmitglied setzt besondere Verdienste um Frauen in der Feuerwehr sowie bei der Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern voraus. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
c) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen werden, die für die Ziele des Netzwerk Feuerwehrfrauen einstehen. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge entsprechend der Beitragsordnung. Sie verpflichten sich, die satzungsgemäßen Ziele zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Zwecks gefährden könnte. Sie haben Anrecht auf Informationen über die Verwendung der Förderbeiträge, besitzen jedoch keine Stimm-, Wahl- oder Antragsrechte.
[2] Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheident zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/ die Vorsitzende oder der/ die stellvertretende Vorsitzende. Die Aufnahme beginnt mit dem Tag der Entscheidung damit genau das Datum für die Mitgliedsbeiträge festgehalten wird. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; die Angabe von Gründen ist dabei nicht erforderlich. Sind unehrenhafte oder strafbare Handlungen bekannt oder handelt es sich um einen Wiedereintritt nach Ablauf einer Ausschlussfrist, so entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit über den Beitritt. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
[1] Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
[2] Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist gegenüber der/dem Vorstandsvorsitzenden oder ihrer/seines Vertreters/in durch schriftliche Erklärung erfolgen.
[3] Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden aus nachstehenden Gründen zeitweise oder auf Dauer ausgeschlossen werden
- wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
- bei vereinsschädigendem Verhalten.
[4] Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber, die sich aus den Mitgliedsrechten ergeben.
[5] Dem betroffenen Mitglied ist der Ausschluss sowie der Ausschlussgrund schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
[1] Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge (Geldbeiträge) erhoben, deren Höhe und Fälligkeitstermine in der Beitragsordnung festgehalten werden. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
[2] Der Vorstand beschließt mit mindestens 2/3 Mehrheit über die Höhe der Jahresbeiträge.
[3] Der Vorstand kann in geeigneten Fällen mit 2/3 Mehrheit die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
[4] entfällt
[5] Die Beitragsordnung ist eine Anlage der Satzung.
§ 6 Organe der Netzwerk Feuerwehrfrauen
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.
§ 7 Mitgliederversammlung
[1] Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
[2] Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
[2a] Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per email unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
[3] Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Beschluss über das Jahresprogramm des Vereins in Verbindung mit der Verabschiedung des Haushaltsplans
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer/Innen
- Entlastung des gesamten Vorstandes
- der Widerruf einer Vorstandsposition
- Wahl des neuen Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern/Innen für die Dauer von einem Jahr, die jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen
- jede Änderung der Satzung
- Entscheidung über die eingereichten Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins.
[4] Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
[5] Jede ordnungsgemäß anberaumte [ordentliche oder außerordentliche] Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
[6] Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
[7] Wahlen finden offen mittels Handzeichen statt. Wählen und gewählt werden kann nur wer mindesten 18 ist.
§ 8 Der Vorstand
[1] Dem Netzwerk Feuerwehrfrauen stehen der/ die Vorsitzende (1.Vorsitzende/r) und sein/e ihr/e Stellvertreter/in (2. Vorsitzende/r) voran. Der/die 1. und der 2. Vorsitzende werden auf zwei Kalenderjahre aus den Reihen der Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung gewählt. Die Besetzung einer wählbaren Vorstandsposition ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder
[2] Der Vorstand besteht aus dem gesetzlichenn Vorstand der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem/ einer Kassierer/in, einem/ einer Schriftführer/in und dem erweiterten Vorstand mit 3 Beisitzerinnen oder Beisitzern.
[3] Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Aufstellung des Jahresprogramms und des Haushaltsplans
- Erstellung des Finanzberichts und des Jahresabschlussberichts
- Berufung von ExpertInnengruppen
- Entgegennahme der Ergebnisse der Arbeit von ExpertInnengruppen
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins
[4] Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
[5] Die Mehrheit des Vorstandes soll weiblich sein.
[6] Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer eine/n Nachfolger/in bestimmen.
[7] Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
[8] In den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
[1] Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Jahr. Er legt seine Sitzungen und deren Tagesordnung durch Mehrheitsbeschluss fest. Die Sitzungen können multimedial, z.B. als Telefonkonferenz durchgeführt werden.
[2] Die/der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn vier Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die/der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung. Die Einladung hat mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt bei Eilbedürftigkeit eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung.
[3] Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
[4] Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 10 Satzungsänderungen, Änderungen der Geschäftsordnung
Die Satzung und Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder geändert werden.
Anträge für Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung sind spätestens zwei Wochen vor der fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden schriftlichen vorzulegen. Die Anträge sind den Einladungen beizufügen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Bei der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an Paulinchen e.V. Elterninitiative brandverletzte Kinder.
§ 12 Schlussbestimmungen
Soweit diese Satzung nichts Gegenteiliges festlegt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die vorstehende Satzung tritt aufgrund Versammlungsbeschluss vom 10.06.2010 in Kraft.
Beitragsordnung des Netzwerks Feuerwehrfrauen e.V.
(Anlage zur Satzung des Netzwerk Feuerwehrfrauen e. V. vom 10.06.2010 in der Fassung vom 10.06.2010)
§ 1 Mitgliedsbeiträge
Zur Realisierung seiner satzungsgemäßen Zwecke erhebt das Netzwerk Feuerwehrfrauen e.V. von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag für das jeweilige satzungsgemäße Geschäftsjahr des Vereins, das laut §1 der Satzung das Kalenderjahr ist.
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeiträge wie folgt abgestuft und festgelegt:
1.) ordentliche Mitglieder 25,00 €
a.) Anwärter/innen 5,00 €
b.) Pensionäre, Rentner 5,00 €
c.) Studenten, Auszubildende, Schüler 5,00 €
d.) Wehr- und Zivildienstleistende 5,00 €
e.) Bezieher von Arbeitslosengeld I 5,00 €
2.) Fördermitglieder
a.) Natürliche Personen mindestens 25,00 €
b.) Juristische Personen (Organisationen / Institutionen / Firmen) mindestens 100,00 €
3.) Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Es kann auf freiwilliger Basis ein höherer Mitgliedsbeitrag gezahlt werden, der der/ dem Kassierer/in schriftlich mitzuteilen ist.
(3) Die aus sozialen Gründen ermäßigten Beiträge gemäß Absatz (1) 1.) Nr. a, b, c, d und e gelten ab Beginn des Monats des Geschäftsjahres, in dem der soziale Grund eintritt, bis zum Ablauf des Monates des Geschäftsjahres, in dem der soziale Ermäßigungsgrund wegfällt. Für den verbleibenden Zeitraum des Geschäftsjahres ist der sich ansonsten aus Absatz 1 ergebende Beitrag geschuldet. Eine Beitragsermäßigung nach Satz 1 wird nur berücksichtigt, wenn das Mitglied sie schriftlich bei der Kassiererin des Vereins beantragt und die erforderlichen Nachweise dem Antrag in Kopie oder Original beifügt. Anträge ohne Nachweis gelten als nicht gestellt. Der Antrag ist jeweils bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres für das laufende Geschäftsjahr zu stellen und für folgende Geschäftsjahre zu wiederholen. Wird die Frist versäumt, ist der sich ohne den sozialen Grund ergebende Beitrag geschuldet. Der Schatzmeister kann verspätete Anträge berücksichtigen, wenn das Mitglied die Versäumung der Frist oder der Form nicht verschuldet hat oder seine Säumnis genügend entschuldigt. Derartige Umstände sind glaubhaft zu machen.
§ 2 Fälligkeit
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus fällig und bis zum 15. März des jeweiligen Geschäftsjahres des Vereins zu zahlen.
(1) Bei Eintritt in den Verein während des laufenden Geschäftsjahres wird der Beitrag anteilig für den verbleibenden Zeitraum erhoben und im Zeitpunkt des Eintritts zur Zahlung fällig. Mindestens jedoch 5,-€.
(2) Kommt ein beitragspflichtiges Vereinsmitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als einen Monat nach dessen Fälligkeit in Verzug, ist der Verein berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erheben.
§ 3 Zahlungsform
(1) Jeder Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich über das Lastschrift-Einzugsverfahren erhoben. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung für ein Girokonto schriftlich zu erteilen und für die Dauer seiner Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten. Jede Änderung der Bankverbindung ist dem Verein zu Händen der/ des Kassierers/ in unverzüglich und schriftlich verbunden mit einer entsprechend geänderten Einzugsermächtigung anzuzeigen. Das Mitglied ist verpflichtet, für eine ausreichende Deckung des Kontos zur Zeit der Beitragsfälligkeit (§ 1) zu sorgen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand dem Vereinsmitglied auf Antrag die Zahlung des Mitgliedsbeitrages in anderer Form, insbesondere durch Überweisung oder Barzahlung, genehmigen. Die Beitragsfälligkeit bleibt davon unberührt.
(3) Rückständige Beiträge können auch durch Barzahlung oder Überweisung auf das Geschäftsgirokonto des Vereins geleistet werden.
(4) Wird eine Lastschrift aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht eingelöst, insbesondere mangels Kontodeckung oder wegen Versäumung der Anzeigepflicht, ist das Mitglied verpflichtet, dem Verein die Kosten der Rücklastschrift zu ersetzen und eine Strafe von € 10,00 zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Vereins bleibt davon unberührt.
(5) Für den Mitgliedsbeitrag eines minderjährigen bzw. nicht geschäftsfähigen Vereinsmitgliedes haftet der Sorgeberechtigte bzw. derjenige, dem die Betreuung obliegt, wenn er Vereinsmitglied ist. Die gleiche Haftung trifft dasjenige Vereinsmitglied, in dessen Haushalt ein volljähriges ihm unterhaltsberechtigtes Vereinsmitglied lebt, das noch keine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt hat.
§ 4 Inkrafttreten
Die vorstehende Beitragsordnung, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 10.06.2010, tritt zum 01.07.2010 in Kraft. Sie gilt, bis der Vorstand eine andere Beitragsordnung beschließt.